AGB für Veranstaltungsablauf
§ 1 Hausrecht / Hausordnung / Grundsätzliches
Diese
AGB beziehen sich auf dem Veranstaltungsablauf. Die AGB für die
Garderobe und Vorverkauf gelten zusätzlich. Die der AGB zur
Garderobe hängen neben der Garderobe aus.
Das
Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
Mit dem
Erwerb der Eintrittskarte (auch Kaufvertrag mit einem Drittanbieter)
erkennt der Besucher die Gültigkeit dieser Hausordnung an. Dies
gilt auch, wenn die Veranstaltungsstätte in sonstigen Fällen
betreten wird.
Der von
ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im
Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen
Mit Besucher sind in diesen AGB Besucherinnen und Besucher gemeint
§ 2 Einlass
Der
Zutritt ist ab 18 Jahren erlaubt.
Besucher
im Alter von 16 und 17 Jahren dürfen nur in Begleitung einer
erziehungsberechtigten Person (mindestens 18 Jahre alt) und mit
einem sogenannten "Erziehungsauftrag" und nach vorheriger
Anmeldung eingelassen werden. Die Zahl ist limitiert, muss die
Anmeldung vor dem Kartenkauf erfolgen. Der Kartenkäufer muss die
Erziehungsbeauftragte Person sein, so dass die Karten eindeutig
zugeordnet werden können. Werden drei nach Anmeldung keine Karten
Online erworben, so kann die Anmeldung ersatzlos verfallen.
Eine
erziehungsberechtigte Person darf höchstens zwei 16- oder
17-jährige Personen begleiten. Der Erziehungsauftrag muss im
Original vorgelegt werden.
Die Anmeldung erfolgt unter
www.acerofrave.de/u18anmeldung.php
Eine
Rücknahme oder ein Umtausch der Eintrittskarte ist nicht möglich.
Der
Besucher stimmt zu, dass aus Sicherheitsgründen und zur Überprüfung
der Einhaltung dieser Hausordnung Kontrollen an seiner Kleidung und
mitgebrachten Taschen usw. am Einlass durchgeführt werden.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Einlass zu verweigern, wenn:
Der Besucher die Altersüberprüfung verweigert.
Der Besucher eine Kontrolle seiner/ihrer Kleidung, Taschen usw. oder sonstiger Mitbringsel ablehnt.
Der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Substanzen steht.
Der Besucher Waffen oder gesetzlich untersagte Gegenstände (siehe § 5) bei sich führt.
Gegen den/die Besucher liegt ein bestehendes Hausverbot vor oder es ist offensichtlich, dass er beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen.
Der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Ablauf der Veranstaltung zu stören, Gewalt auszuüben oder andere dazu anzuregen oder der Besucher vorab durch menschenverachtende, fremdenfeindliche oder sexuell beleidigende Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten aufgefallen ist oder solche Äußerungen erkennbar beabsichtigt.
§ 4 Veranstaltungsablauf, Pflichten & Verbote
Der
Besucher erhält ein Eintrittsband, das er jederzeit vorzeigen muss.
Das Band darf nicht vom Arm abgenommen werden, da es sonst seine
Gültigkeit verliert.
Der/die
Besucher müssen sich so verhalten, dass weder der Veranstalter,
andere Besucher noch Dritte geschädigt, gefährdet oder belästigt
werden.
Den
Anweisungen des Veranstalters sowie des Sicherheits- und
Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten. Das gilt
insbesondere bei Gefahrensituationen.
Der
Besucher muss sich so verhalten, dass er die seine, die öffentliche
Sicherheit und die anderer nicht gefährdet.
Es ist
verboten
- ungenehmigt Getränke, Lebensmittel und/oder andere
Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen,
-Feuer
zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu
zünden,
- Anlagen und Einrichtungen, Bäume usw. zu
beschmieren, zu bekleben, zu beschädigen oder zu entfernen,
-
Die Infrastruktureinrichtungen inkl Zäunen und WCS etc auf dem
Veranstaltungsgelände zu beschädigen oder zu besteigen,
-
Absperrungen zu umgehen oder erkennbar nicht dem/de Besucher
zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
-
Werbung zu verteilen
- menschenverachtende, rassistische,
fremden-, frauen- oder männerfeindliche, homophobe
politisch-extremistische, obszön anstößige oder beleidigende,
links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen zu äußern
oder zu verbreiten
- Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen für
den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu machen, sofern
dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich
erlaubt wurde,
- Gegen ansonsten die allgemeinen guten Sitten
zu verstoßen, sich insbesondere nicht obszön zu verhalten
Folgende
gefährliche Gegenstände mit sich führt, diese dürfen
schadensersatzlos am Eingang und sonst konfisziert werden:
Folgende Gegenstände sind für die Besucher untersagt:
-Waffen jeglicher Art oder Gegenstände, die als Waffen verwendet werden könnten und offensichtlich keinen friedlichen Zweck haben (z.B. Rucksack), sowie Laserpointer.
-Drogen, Betäubungsmittel, K.o.-Tropfen und sonstige berauschende Substanzen außer sie sind nachweislich zu medizinischen Zwecken erforderlich
- Gefährliche Substanzen wie Säuren oder brandgefährliche Gerätschaften wie Sprüh Deos und Haarsprays, insbesondere pyrotechnische und leicht brennbare oder zum Abbrand bestimmte Gegenstände wie Fackeln.
-
Getränke, Speisen, Flaschen, Dosen, Plastikkanister und andere
Trinkbehälter, außer zu medizinischen Zwecken.
- Alle
sonstigen Substanzen, Gegenstände und Geräte, die dazu geeignet
sind, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder
Schaden zu verursachen.
7. Bei
einem Verstoß muss der Besucher mit einem schadensersatzlosen
dauerhaften Verweis vom Gelände ohne Rückgewähr des
Eintrittsgeldes und etwaiger Pfandmarken rechnen und sich gefallen
lassen.
§ 6 Hinweise des Veranstalters zu Fotos, Film und Lautstärke
Mit Betreten des Geländes erklärt sich der Besucher einverstanden, dass Foto- und Videoaufnahmen von ihm gemacht und unter anderem für Marketingmaßnahmen im Print- und Onlinebereich (darunter soziale Netzwerke/Medien) des Veranstalters genutzt werden.
Bei Musikveranstaltungen besteht die Möglichkeit von Gesundheitsschäden und Hörschäden. Es wird darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe der Musikanlage gesundheitsschädlich sein kann.
Den Besuchern werden handelsübliche einfache "Ohrstöpsel" am Eingang bei den Sicherheitskräften zur Verfügung gestellt. Dieses gilt auch nach Eintritt.
Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jedem Wetter statt. Der Veranstalter behält sich jedoch das Recht vor, die Veranstaltung bei witterungsbedingter Gefährdung der Besucher zu unterbrechen oder abzusagen.
Aus Sicherheitsgründen oder bei Überfüllung eines Teils des Geländes kann der Veranstalter vorübergehend oder vollständig Teiles des Festivalgeländes räumen und absperren.
Bei solchen Maßnahmen zur Sicherung ist er nur dann zur teilweisen Rückerstattung des Kartenpreises berechtigt, sofern er dadurch nicht wesentliche Teile der Veranstaltung nicht mehr erleben kann.
§ 8 Haftung des Veranstalters und Grenzen der Haftung
Der Veranstalter haftet für bei dem/der Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Der Veranstalter haftet für bei dem/der Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
Für bei dem/der Besucher vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der Veranstalter, soweit er nicht nach Absatz 1 oder 2 haftet, nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat.
AGB
für Vorverkauf
Diese
gelten für den Vorverkauf von Hardtickets und ergänzend zu denen
der Online Anbieter (insbesondere Ticket Ticker)
AUSFALL
ODER VERLEGUNG
Eine Veranstaltung kann geändert, verlegt
oder abgesagt werden. Über Ausfälle, Verlegungen und Änderungen
von Veranstaltungen bitten wir Sie, sich daher regelmäßig hier auf
unserer Webseite und rechtzeitig vor Reiseantritt zu informieren.
Bitte beachten Sie aber auch Presse-, Funk- und Fernsehmeldungen im
Vorfeld Ihrer gewünschten Veranstaltung.
RÜCKGABE VON TICKETS UND ERSTATTUNG
Ein Anspruch auf Rückgabe von Tickets und Erstattung des Ticketpreises besteht grundsätzlich nur bei Ausfall und/oder Verlegung einer jeweiligen Veranstaltung. Im Falle des ersatzlosen Ausfalls können Sie das Ticket dort zurückgeben, wo Sie es erworben haben. Im Falle der Verlegung einer Veranstaltung gilt ihr Ticket für den Ersatztermin. Sofern Sie am Ersatztermin verhindert sind, können Sie Ihr Ticket dort zurückgeben, wo Sie es erworben haben. Bei Verlegung oder Ausfall der Veranstaltung werden Reisekosten nicht erstattet.
Gezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet. Gegen den Anspruch auf Rückerstattung der an den Ticketanbieter geleisteten Gebühren im Falle Ihres Rücktritts vom Veranstaltungsvertrag rechnet dieser mit seinem Anspruch auf Wertersatz in Höhe der Gebühren auf.
In jedem der vorstehenden Fälle erfolgt eine Rückzahlung des jeweiligen Ticketpreises nur gegen Vorlage des jeweiligen Tickets im Original. Im Falle des Verlusts der Tickets sind Ticketerstattungen nicht möglich.
Besetzungs- und Programmänderungen durch den Veranstalter im zumutbaren und solchem Ausmaß vorbehalten, vor allem solche die üblicherweise vom Veranstalter nicht vermieden werden können: Daraus resultierende Änderungen des Line-Up, bei Veranstaltungen mehrerer Künstler, Änderungen im Ablauf bei konzertanten Aufführungen, sind kein Grund für eine Rückvergütung oder Minderung des Eintrittskartenpreises oder einen darüber hinausgehenden Schadensersatz.
Dieses gilt insbesondere wenn der Veranstalter zum Beispiel durch Krankheit oder Vorsatz eines Künstlers keinen Einfluss darauf hat. Der Veranstalter wird sich dann bemühen einen Ersatz zu stellen, sofern möglich oder die Spielzeit eines oder mehrerer anderer Headliner zu verlängern.
Sollte das zumutbaren Maß überschritten werden und auch kein Ersatzprogramm mehr möglich sein, so wird die Haftung pro Besucher anteilig auf die ersparten Aufwendungen des Veranstalters begrenzt oder der Besucher hat die Möglichkeit die Karte vor Eintritt bei der jeweiligen Vorverkaufstelle zu den dortigen Bedingungen umzutauschen.